Kundeninformation 01/2026
Solarstrom vom eigenen Dach war selten so attraktiv wie heute. Ein wesentlicher Grund dafür sind zwei steuerliche Entlastungen, die kleine Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt-Peak (kWp) betreffen: der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer und die Befreiung von der Einkommensteuer. Gemeinsam sorgen sie dafür, dass der Schritt zur eigenen PV-Anlage finanziell und organisatorisch deutlich einfacher ist als noch vor wenigen Jahren.
Lange galt die Steuer als eine der größten Hürden auf dem Weg zur eigenen Solaranlage – mit Voranmeldungen, Vorsteuerabzug und jährlicher Erklärung. Genau hier hat der Gesetzgeber angesetzt und die Regeln spürbar vereinfacht. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, was hinter der Steuerbefreiung steckt, welche Grenzen gelten und was das ganz konkret für Sie bedeutet – ohne Steuerlatein, dafür mit klaren Beispielen.
Die zwei großen Steuervorteile auf einen Blick
Seit einigen Jahren behandelt der Gesetzgeber private Photovoltaik besonders günstig. Zwei Regelungen greifen dabei ineinander und ergänzen sich:
- 0 % Umsatzsteuer (Nullsteuersatz): Seit dem 1. Januar 2023 fällt beim Kauf, der Lieferung und der Installation einer PV-Anlage bis 30 kWp keine Umsatzsteuer mehr an.
- Befreiung von der Einkommensteuer: Seit dem Steuerjahr 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb solcher Anlagen einkommensteuerfrei.
Beide Regelungen gelten weiterhin. Stand 2026 sind weder Einschränkungen noch ein Auslaufen beschlossen – die Vorteile sind unbefristet angelegt. Das gibt Ihnen Planungssicherheit, egal ob Sie kurzfristig oder erst in einigen Monaten investieren möchten.
Der Nullsteuersatz: 0 % Umsatzsteuer beim Kauf
Die wohl spürbarste Entlastung ist der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Vereinfacht gesagt: Auf eine begünstigte Photovoltaikanlage wird beim Kauf keine Mehrwertsteuer berechnet. Netto- und Bruttopreis sind also identisch.
Was bedeutet das konkret?
Vor 2023 mussten Käuferinnen und Käufer zunächst 19 % Mehrwertsteuer bezahlen und konnten sich diese nur über die Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer zurückholen. Dazu war es oft nötig, bewusst auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten – ein bürokratischer Aufwand, der viele abgeschreckt hat. Heute entfällt dieser Schritt vollständig. Die Anlage ist von Anfang an rund 19 % günstiger, ohne dass Sie irgendetwas vorstrecken oder zurückfordern müssen.
Was alles unter den Nullsteuersatz fällt
Begünstigt ist nicht nur das Modul selbst, sondern die gesamte Anlage mit ihren wesentlichen Komponenten:
- Solarmodule sowie Unterkonstruktion und Dachhalterung
- Wechselrichter
- Batteriespeicher – auch bei späterer Nachrüstung zu einer begünstigten Anlage
- Energiemanagementsysteme (HEMS)
- die Lieferung sowie die Montage und Installation
Maßgeblich ist die Leistung bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister. Bei Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gelten diese Voraussetzungen in aller Regel automatisch als erfüllt – unabhängig von der Gebäudeart. Auch kleine Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) profitieren vom Nullsteuersatz und kosten netto wie brutto denselben Betrag.
Einkommensteuerbefreiung: Ihre Erträge bleiben steuerfrei
Die zweite Säule ist die Befreiung von der Einkommensteuer nach § 3 Nr. 72 EStG. Das bedeutet: Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer begünstigten Anlage – etwa die Einspeisevergütung und der Wert des selbst genutzten Stroms – müssen nicht versteuert werden. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 und betrifft auch Bestandsanlagen, die die Voraussetzungen erfüllen.
Welche Grenzen gelten?
- Einfamilienhäuser und einzeln stehende Gebäude: bis 30 kWp
- Mehrfamilien- und gemischt genutzte Gebäude: bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit; für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 errichtet wurden, auf bis zu 30 kWp je Einheit angehoben
- Gesamtobergrenze: höchstens 100 kWp je steuerpflichtiger Person
Für die typische Anlage auf einem Einfamilienhaus liegt die 30-kWp-Grenze weit über dem, was ein durchschnittliches Dach üblicherweise trägt. In der Praxis fallen die allermeisten privaten Anlagen also problemlos unter die Befreiung.
Weniger Bürokratie
Für die meisten Eigenheimbesitzer bedeutet die Befreiung vor allem: weniger Papierkram. Bei einer begünstigten Anlage entfällt in der Regel der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, es sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen nötig, und auch eine separate Steuererklärung für die Anlage ist meist nicht erforderlich. Wer ausschließlich eine kleine PV-Anlage betreibt, wird typischerweise als Kleinunternehmer eingestuft. Der Gang zum Gewerbeamt ist bei Anlagen bis 30 kWp, die die Voraussetzungen erfüllen, in der Regel ebenfalls nicht erforderlich.
Eigenverbrauch und Einspeisung: beides bleibt steuerfrei
Strom vom eigenen Dach können Sie auf zwei Wegen nutzen: Sie verbrauchen ihn direkt selbst oder Sie speisen den Überschuss gegen eine Vergütung ins Netz ein. Steuerlich sind heute beide Wege entlastet.
Der selbst verbrauchte Strom ist dank des Nullsteuersatzes nicht mehr umsatzsteuerpflichtig – die früher übliche „unentgeltliche Wertabgabe“ entfällt. Und die Einspeisevergütung gehört zu den Einnahmen, die unter die Einkommensteuerbefreiung fallen. Unterm Strich profitieren Sie also unabhängig davon, ob Ihr Schwerpunkt auf Eigenverbrauch oder Einspeisung liegt.
Auch der Stromspeicher profitiert
Ein Batteriespeicher erhöht den Anteil des selbst genutzten Solarstroms erheblich, weil Sie Energie aus den sonnenreichen Stunden in die Abendstunden verschieben können. Die gute Nachricht: Wird der Speicher zusammen mit einer begünstigten PV-Anlage angeschafft oder später zu ihr nachgerüstet, fällt auch er unter den Nullsteuersatz.
Eine Ausnahme gibt es: Speicher, die völlig unabhängig von einer begünstigten Solaranlage betrieben werden – etwa allein zum Ausnutzen dynamischer Strompreise aus dem Netz – unterliegen weiterhin der regulären Umsatzsteuer. Für die klassische Kombination aus Dachanlage und Speicher ist das aber nicht relevant.
Was das für Sie als Eigenheimbesitzer bedeutet
Zusammengenommen ergibt sich ein klares Bild: Eine PV-Anlage ist heute nicht nur günstiger in der Anschaffung, sondern auch deutlich unkomplizierter im Betrieb.
- Niedrigere Investitionskosten: Durch den Wegfall der Mehrwertsteuer sinkt der Kaufpreis spürbar.
- Steuerfreie Erträge: Die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch bleiben unangetastet.
- Kaum Verwaltungsaufwand: Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung, in den meisten Fällen keine gesonderte Steuererklärung für die Anlage.
- Mehr Planungssicherheit: Die Regelungen gelten unbefristet und sind aktuell nicht zur Streichung vorgesehen.
Rechenbeispiel: So wirkt sich die Steuerbefreiung aus
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Effekt. Angenommen, eine schlüsselfertige 10-kWp-Anlage mit Stromspeicher kostet rund 20.000 Euro. Vor 2023 wären darauf zusätzlich 19 % Umsatzsteuer angefallen – also etwa 3.800 Euro. Heute zahlen Sie diesen Betrag nicht mehr. Je nach Anlagengröße und Ausstattung bewegt sich die Ersparnis allein durch den Nullsteuersatz typischerweise im Bereich mehrerer Tausend Euro.
Hinzu kommt der laufende Vorteil: Die Erträge – ob aus der Einspeisung ins Netz oder aus dem selbst verbrauchten Strom – bleiben einkommensteuerfrei. Über die Laufzeit einer Anlage von 20 Jahren und mehr kann sich daraus ein erheblicher Gesamtvorteil ergeben. Die genauen Beträge hängen von Ihrem Stromverbrauch, der Ausrichtung des Dachs und der gewählten Anlagengröße ab.
Warum sich der Einstieg gerade jetzt lohnt
Die Kombination aus 0 % Umsatzsteuer, steuerfreien Erträgen und stark reduziertem Verwaltungsaufwand macht private Photovoltaik aktuell zu einer der steuerlich am stärksten begünstigten Investitionen überhaupt. Wer ohnehin über eine eigene Solaranlage nachdenkt, findet derzeit besonders günstige Rahmenbedingungen vor.
- Die Steuervorteile greifen sofort – ohne Antrag und ohne Wartezeit.
- Steigende oder schwankende Strompreise erhöhen den Wert des selbst erzeugten Stroms.
- Jede Kilowattstunde vom eigenen Dach macht Sie unabhängiger von externen Anbietern.
- Ein Speicher lässt sich heute zu denselben günstigen Bedingungen direkt mit einplanen.
Bei Green Energy Sun begleiten wir Sie von der ersten Beratung über die Auslegung bis zur fertigen Installation – mit Anlagen, die sich gezielt auf die begünstigte Größenordnung bis 30 kWp auslegen lassen. So nutzen Sie die aktuellen Vorteile vom ersten Tag an, ohne sich durch steuerliche Formalitäten kämpfen zu müssen.
Gut zu wissen: häufige Fragen und Missverständnisse
Muss ich den Nullsteuersatz beantragen?
Nein. Der Nullsteuersatz wird automatisch angewandt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Ihrer Rechnung steht dann schlicht keine Mehrwertsteuer – es ist kein gesonderter Antrag und keine Vorab-Genehmigung nötig.
„Nullsteuersatz“ ist nicht dasselbe wie „steuerbefreit“
Rechtlich handelt es sich beim Nullsteuersatz um einen Umsatz, der mit 0 % besteuert wird – nicht um eine klassische Steuerbefreiung. Für Sie als Käufer ist das Ergebnis jedoch identisch: Auf der Rechnung steht keine Mehrwertsteuer.
Gilt das auch für gebrauchte Module?
Ja. Der Nullsteuersatz gilt für neue ebenso wie für gebrauchte Solarmodule und das passende Zubehör, sofern die Voraussetzungen (Wohngebäude, bis 30 kWp) erfüllt sind.
Was ist mit älteren Anlagen mit Vorsteuerabzug?
Wer vor 2023 bewusst zur Regelbesteuerung optiert hat, um die damals gezahlte Vorsteuer zurückzuholen, ist daran noch für einige Jahre gebunden. Für neue Anlagen spielt das keine Rolle mehr – hier greift der Nullsteuersatz von Beginn an.
Fazit
Die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen war selten so vorteilhaft wie heute: 0 % Umsatzsteuer beim Kauf, einkommensteuerfreie Erträge und kaum Bürokratie. Für Eigenheimbesitzer, die in saubere, eigene Energie investieren möchten, sind die Rahmenbedingungen 2026 außergewöhnlich gut – und sie gelten unbefristet.
Ein kurzer Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation – etwa bei Mehrfamilienhäusern, gemischter Nutzung oder größeren Anlagen – lohnt sich die Rücksprache mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Sie möchten wissen, wie groß Ihr persönlicher Vorteil ausfällt? Sprechen Sie mit uns – gemeinsam finden wir die passende Lösung für Ihr Dach. Better with Solar.